Rolf Frank Rechtsanwalt
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Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Auftraggeber) (der Begriff Bauherr stammt aus dem öffentlichen Baurecht) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker) (Bauvertragsrecht). Zum privaten Baurecht gehört aber auch das private Nachbarrecht.
Der Begriff Immobilienrecht umfasst im Grunde alle Rechts bezogen auf das Grundstück sowie auf Haus und Wohnung. Unter den allgemeinen Begriff des Immobilienrechts fallen zusätzlich auch das Wohnungseigentumsrecht, das Maklerrecht und das private Baurecht sowie das Architektenrecht.
Das Handelsrecht ist das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen
enthält.
Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (sog. subjektives System; vgl. § 345, § 343 HGB).
Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie und weitere Wirtschaftszweige.
Die Tätigkeit beschränkt sich jedoch nicht auf die oben genannten Rechtsgebiete und Kernkompetenzen der Kanzlei, sondern umfasst auch die Beratung und Vertretung auf allen weiteren Gebieten des Zivilrechts, seien es arbeitsrechtliche Auseinandersetungen, familienen- oder erbrechtliche Streitigkeiten, Nachbarrecht, Miet- und Wohneigentumsrecht, etc. Auch bei den sonstigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen dürfen Sie auf eine umfassende, kompetente und durch langjährige Erfahrung gestützte Beratung und Vertretung vertrauen.